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   BGH, 26.11.1964 - III ZR 2/63   

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https://dejure.org/1964,5060
BGH, 26.11.1964 - III ZR 2/63 (https://dejure.org/1964,5060)
BGH, Entscheidung vom 26.11.1964 - III ZR 2/63 (https://dejure.org/1964,5060)
BGH, Entscheidung vom 26. November 1964 - III ZR 2/63 (https://dejure.org/1964,5060)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen eines Pflichtteilsergänzungsanspruchs - Entziehung des Pflichtteils durch ein Testament - Abgrenzung zwischen Verschenkung und Verkauf eines Grundstücks - Unentgeltlichkeit einer Verfügung - Vereinbarung eines entgeltlichen Geschäfts unter Ausschluss ...

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • RG, 25.03.1930 - VII 440/29

    Inwieweit ist für den Anspruch auf Ergänzung des Pflichtteils nach § 2325 BGB.

    Auszug aus BGH, 26.11.1964 - III ZR 2/63
    Das bedeutet auch für die Schenkung nach§§ 2325, 2329 BGB, daß der Zuwendungsempfänger aus dem Vermögen des Zuwendenden bereichert wird und daß beideüber die Unentgeltlichkeit der Zuwendung einig sind (so u.a. RGZ 128, 187 ff; BGH Urteil vom 9. November 1960 - V ZR 96/59 - = LM Nr. 1 zu 2325 BGB = NJW 1961, 604; Staudinger BGB 10./11. Aufl.,§ 2325 Anm. 2; BGB RGRK 11. Aufl. § 2325 Anm. 8).
  • BGH, 09.11.1960 - V ZR 96/59
    Auszug aus BGH, 26.11.1964 - III ZR 2/63
    Das bedeutet auch für die Schenkung nach§§ 2325, 2329 BGB, daß der Zuwendungsempfänger aus dem Vermögen des Zuwendenden bereichert wird und daß beideüber die Unentgeltlichkeit der Zuwendung einig sind (so u.a. RGZ 128, 187 ff; BGH Urteil vom 9. November 1960 - V ZR 96/59 - = LM Nr. 1 zu 2325 BGB = NJW 1961, 604; Staudinger BGB 10./11. Aufl.,§ 2325 Anm. 2; BGB RGRK 11. Aufl. § 2325 Anm. 8).
  • RG, 22.02.1940 - VIII 9/40

    1. Zum Begriff der gemischten Schenkung. 2. Beschränkt sich bei einem aus Kauf

    Auszug aus BGH, 26.11.1964 - III ZR 2/63
    Wie das Berufungsgericht unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 163, 257, 259) ebenfalls zutreffend ausführt, muß auch in einem zweiseitigen Vertrags der dem einen Vertragspartner einen größeren Vorteil als dem anderen bietet, mangels entsprechender Einigung noch keine Schenkung vorliegen.
  • BGH, 11.02.1965 - III ZR 193/63

    Überlassung eines Geschäftsanteils durch den Erblasser - Versteckte Schenkung -

    Es ist allerdings richtig, daß für eine Schenkung im Sinne des hier maßgeblichen § 2325 BGB die Voraussetzungen des § 516 BGB vorliegen müssen, und die Feststellung eines groben Mißverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung noch nicht allein für die Annahme einer Schenkung gemäß § 516 BGB ausreicht, sondern daß auch die tatrichterlich festzustellende Einigung beider Teile über die Unentgeltlichkeit der Zuwendung hinzutreten muß (vgl. BGH in LM § 2325 BGB Nr. 1, - teilweise abgedruckt in NJW 1961, 605; Urteil des erkennenden Senats vom 26. November 1964 III ZR 2/63, insbesondere Seite 10).

    Schließlich ist ein großes Wertmißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung, die das Oberlandesgericht hier festgestellt hat, jedenfalls ein Bestand, der es als naheliegend erscheinen läßt, in Wirklichkeit sei von den Beteiligten wenigstens teilweise eine Schenkung vereinbart; mindestens läßt ein solcher Umstand einen Schluß auf einen dementsprechenden Willen der Parteien zu (vgl. hierzu Staudinger a.a.O. § 516 Randnote 15; BGB RGRK 11. Aufl. § 516 Anm. 21; LM § 2314 BGB Nr. 5; Urteil des erkennenden Senats vom 26. November 1964 III ZR 2/63 S. 12).

  • BGH, 27.05.1971 - V BLw 7/71

    Verfügung zum Nachteil des Nacherben - Einsetzung zu Nacherben - Teilnichtigkeit

    Unter Bezugnahme auf die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (Urteile vom 10. Oktober 1951 - IV ZR 17/50, LM BGB § 133 (Fb) Nr. 1; vom 25. März 1963 - III ZR 2/63, LM VHG § 1 Nr. 28 und vom 5. März 1964 - II ZR 208/61, WM 1964, 630), des Bayerischen Obersten Landesgerichts (BayOblGZ 1958, 248, 250; 1961, 190) und des Oberlandesgerichts Bremen (DNotZ 1956, 141) rügt die Rechtsbeschwerde, das Beschwerdegericht habe gegen die sich aus dieser Rechtsprechung ergebenden Auslegungsregeln und die gesetzlichen Verfahrensvorschriften verstoßen, die bei der Auslegung eines Testaments zu berücksichtigen seien.
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